Es ist ein absoluter rechtlicher Klassiker - Der Zugang von Briefen, Mahnungen, Rechnungen, Kündigungen und sonstiger Post und Korrespondenz. Ein Arbeitnehmer stelle sich mal vor, er weiß, dass bald ein Kündigungsschreiben ins Haus flattert und möchte dies unbedingt verhindern. Denn der Arbeitnehmer ist schlau. Er weiß, dass Kündigungsschreiben als sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärungen des Zugangs bedürfen. Das heißt, dass Schreiben nur wirksam werden, wenn sie dem vorgesehenen Empfänger, seinem Vertreter oder seinem Empfangsboten tatsächlich zugehen. Daher, so denkt er sich, könne er doch einfach die Zugänglichkeit seiner Postbox derart erschweren oder am besten gleich verhindern, dass es dem jeweiligen Postbooten unmöglich wird, den Brief zuzustellen. Ist doch ganz einfach, oder etwa doch nicht?
Eine mittlerweile klare Rechtsprechung
So einfach es dann (leider) doch nicht. Mittlerweile gefestigte Rechtsprechung ist, dass bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Zugangsvereitelung eine Zugangsfiktion entsteht. Dies bedeutet, dass der Adressat in diesen Fällen so behandelt wird, als sei der Brief tatsächlich zugegangen. Jeder, der also mit voller Absicht oder auch nur aus Nachlässigkeit die Zugänglichkeit seines Posteingangskastens nicht gewährleistet, muss dabei mit erheblichen, nachteiligen Folgen rechnen. Dem Briefkasteninhaber ist daher zu raten, gewisse Vorkehrungen zu treffen, die es den entsprechenden Brief- und Paketausstellern zum einen ermöglichen den heimischen Kasten zu erreichen und zum anderen in diesen auch die Post einwerfen zu können. Auch ein überfüllter oder ein Exemplar mit versperrter Einwurfklappe können den Vorschriften an einen zulässigen, intakten Postbriefkasten entgegenstehen.
Keine bissigen Hunde, keine Tretminen, keine sonstigen Raubtiere
Muss der Postboote das Grundstück betreten, dürfen ihm keine Gefahren der Körper- und/oder Sachschäden entstehen. Was sich selbstverständlich anhört, wird von vielen missachtet. Bissige Hunde, die den Postbooten angehen oder auch nur bedrohen, können es dem Zusteller unzumutbar machen, die Post einzuwerfen. Auch solche Situationen fallen unter der Unzugänglichkeit des Briefkastens. Auch wenn dieser also theoretisch gut sichtbar und funktionstüchtig auf dem Grundstück steht, können andere Umstände die Zugänglichkeit verhindern. Solche Fälle werden als ebenso unzulässig angesehen wie abgeschraubte Kästen.
Vorsicht - Schmutz und scharfe Kanten
Auch Briefpostkästen, die offensichtlich extrem dreckig sind oder sogar aufgrund ihres Zustandes Verletzungs- und Gesundheitsschäden für die betroffenen Briefzusteller bergen, sind unzulässig. Laut Rechtsprechung kann es Postboten und sonstigen Zustellern nicht zugemutet werden sich der Gefahr auszusetzen, durch Kontakt mit dem Briefkasten Gesundheitsschäden davon zu tragen. Jeden, der einen solchen aufstellt oder anmontiert, trifft daher auch automatisch eine dahingehende Verkehrssicherungspflicht.
Sperrmüll nicht vor dem Postfach lagern
Der offensichtlichste und am häufigsten vorkommende Fall ist der, dass das Brieffach aufgrund davor lagernder Gegenstände schlicht und einfach nicht erreicht werden kann. Hier obliegt dem Zustellservice keine Pflicht, über und durch die Gegenstände zu klettern. Auch in diesem Fall liegt ein unzulässiges Verhalten des Besitzers vor. Letztlich zählt stets wie überall die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. |