Als frischgebackener Haus- und Grundbesitzer pflanzt man gerne den ein oder anderen Baum, der zu diesem Zeitpunkt noch recht klein und zierlich ist. Doch so, wie die Jahre ins Land ziehen, wächst auch der Baum, bis er auf einmal viel zu groß ist und Ärger bereitet, weil er zu viel Licht wegnimmt oder gar Ärger mit den Nachbarn beschert. Vorwegzunehmen ist, dass kleinere Maßnahmen, sogenannte „schonende Form- und Pflegeschnitte“ zunächst nicht verboten sind. Wer seinen Baum nur etwas in Form bringen möchte, darf dies tun. Bei allem, was darüber hinaus geht, ist Vorsicht angeraten. Denn nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist in Deutschland das Entfernen ganzer Bäume streng verboten. Gärtnerisch genutzte Grundflächen stellen zwar dem Grunde nach eine Ausnahme dar, dennoch gelten neben dem Bundesnaturschutzgesetz auch die länder- bzw. gemeindespezifischen Baumschutzverordnungen. Es ist daher dringend anzuraten, vor Baumfällarbeiten im eigenen Garten zunächst bei der Stadtverwaltung nachzufragen, ob solche Arbeiten erlaubt sind. Möglich ist, dass die Erlaubnis dazu nur unter der Auflage erteilt wird, als Ersatz einen neuen Baum anpflanzen zu müssen. Wahrscheinlich ist auch, dass die Erlaubnis zum Entfernen des Baums nur für den Zeitraum Oktober bis Februar erteilt wird, um z. B. nistende Vögel nicht zu gefährden. Hintergrund für diese Vorgaben ist der Gedanke, dass nicht zuletzt für den Klimaschutz die Durchgrünung der Gemeinde bewahrt bleiben soll. Dennoch gibt es auch Befreiungsgründe, mit denen man seinen Baum trotzdem fällen darf. Ein solcher Grund kann etwa sein, dass der Baum krankt und droht umzustürzen oder dass der Baum den Bau eines Hauses auf dem entsprechenden Grundstück verhindern würde. Auch wenn durch den Schatten des Baums tagsüber im Haus das Licht angeschaltet werden muss, zählt dies als Befreiungsgrund. Ein gewisser Schattenwurf gilt aber als üblich in Wohngebieten und damit als hinnehmbar. Handelt es sich bei dem in Frage stehenden Baum um ein sehr altes Exemplar, gilt er übrigens als Naturdenkmal und darf aus Denkmalschutzgründen gar nicht mehr gefällt werden. Schon das Absägen nur eines Astes muss hierbei vorab genehmigt werden. Um Nachbarschaftsstreitigkeiten über Blätter und Samen, die auf dem falschen Grundstück landen, oder über zu weit wurzelnde Bäume möglichst zu vermeiden, gilt es, schon beim Anpflanzen Grenzabstände von einem halben bis zu vier Metern einzuhalten. Wer einen zu knappen Grenzabstand von Nachbars Baum zu spät, d. h. erst nach fünf Jahren, moniert, sieht sich allerdings der Einrede der Verjährung ausgesetzt. Sich über die geltenden Verordnungen hinwegzusetzen und sich beim unerlaubten Fällen eines Baums erwischen zu lassen, ist keine gute Idee: Ganz schnell flattert dann nämlich eine nicht unerhebliche Rechnung in den Briefkasten. Eine Geldbuße könnte bis zu 50.000 Euro betragen, normalerweise beläuft sich der Rechnungsbetrag jedoch "nur" auf 3.000 bis 5.000 Euro. |